Erdwärme-Genehmigung: Ablauf, Wasserschutzgebiete & Kosten
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Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Erdwärmesonden brauchen fast immer eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), sobald das Grundwasser berührt wird (§§ 8, 9 WHG). Flächenkollektoren oberhalb des Grundwassers sind vielerorts nur anzeigepflichtig.
- In den Trinkwasserschutzzonen I und II ist Erdwärme generell verboten. In Zone III entscheidet die Einzelfallprüfung, oft mit Auflagen. Maßgeblich ist die jeweilige Schutzgebietsverordnung.
- Die 100-Meter-Grenze: Bis 100 m gilt Wasserrecht, ab 100 m Bohrtiefe kommt zusätzlich das Bergrecht (BBergG) mit Anzeige bei der Bergbehörde hinzu.
- Dauer: einfache Fälle bis 100 m meist etwa 2 bis 6 Wochen, komplexe oder kommunale Verfahren bis zu 3 Monaten.
- Kosten der Genehmigung: Verwaltungsgebühr grob 250 bis 600 Euro, bei Auflagen zusätzlich ein hydrogeologisches Gutachten von etwa 800 bis 2.500 Euro. Das ist getrennt von den eigentlichen Bohrkosten zu sehen.

Braucht man für Erdwärme eine Genehmigung?
Ja, in den meisten Fällen. Ob und in welcher Form hängt aber stark davon ab, welche Art von Erdwärme Sie nutzen und wie tief in den Untergrund Sie eingreifen. Grundsätzlich gilt: Sobald eine Anlage das Grundwasser berührt oder berühren kann, ist ein wasserrechtliches Verfahren nötig. Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Wasserbehörde am Ort des Vorhabens. Wichtig zur Abgrenzung: Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, die der Umgebungsluft Wärme entzieht, benötigt keine wasserrechtliche oder bergrechtliche Genehmigung, weil sie nicht in den Untergrund eingreift. Die folgenden Regeln betreffen ausschließlich Erdwärme, also Sonden und Kollektoren.
Erdwärmesonde (Tiefenbohrung) – erlaubnispflichtig nach WHG
Die häufigste Bauform ist die Erdwärmesonde: eine senkrechte Bohrung, in die U-förmige Rohre eingebracht werden, durch die eine Sole (Wasser-Frostschutz-Gemisch) zirkuliert. Solche Bohrungen reichen typischerweise 50 bis 150 Meter tief und durchstoßen dabei in aller Regel das Grundwasser. Deshalb sind sie erlaubnispflichtig: Nach §§ 8 und 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) stellt das Einbringen von Stoffen und das Einwirken auf das Grundwasser eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar. Jedes Vorhaben ist der unteren Wasserbehörde des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt anzuzeigen; ohne deren Erlaubnis darf nicht gebohrt werden.
Erdwärmekollektor / Flächenkollektor – meist nur anzeigepflichtig
Beim Flächenkollektor werden Rohre waagerecht und flächig in etwa 1,2 bis 1,5 Meter Tiefe verlegt, also frostfrei, aber oberhalb des Grundwassers. Erreicht ein Kollektor das Grundwasser nicht und geht von ihm keine Wassergefährdung aus, ist er in vielen Bundesländern nur anzeige-, nicht erlaubnispflichtig. Das ist ein oft übersehener Vorteil: Der Genehmigungsaufwand ist deutlich geringer als bei der Tiefenbohrung. Der Preis dafür ist der Flächenbedarf, denn ein Kollektor braucht rund das Anderthalb- bis Zweifache der zu beheizenden Wohnfläche als unbebaute, unversiegelte Gartenfläche. In Wasserschutzgebieten sind allerdings auch Kollektoren meist unzulässig.
Ab wann Bergrecht gilt: die 100-Meter-Grenze
Für die Behördenzuständigkeit ist eine Zahl entscheidend: 100 Meter. Bohrungen bis 100 m Tiefe unterliegen dem Wasserrecht (WHG). Ab 100 m Tiefe oder bei grundstücksübergreifender Nutzung greift zusätzlich das Bundesberggesetz (BBergG); dann ist die Bohrung auch der Bergbehörde anzuzeigen (in Nordrhein-Westfalen etwa der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6). Die Staffelung ist je nach Land unterschiedlich streng. In Bayern gilt zum Beispiel: 100 bis 400 m Anzeigepflicht bei der Bergbehörde, über 400 m eine bergrechtliche Bewilligung, und ab 0,2 MW thermischer Leistung eine bergbehördliche Genehmigung. Für ein normales Einfamilienhaus bleibt es fast immer unter 100 m, sodass reines Wasserrecht greift.
Wer ist zuständig? Die untere Wasserbehörde und weitere Stellen
Ein häufiger Grund für Verzögerungen ist, dass Bauherren nicht wissen, an wen sie sich wenden müssen. An einem Erdwärme-Projekt können mehrere Stellen beteiligt sein.
Untere Wasserbehörde – zentraler Ansprechpartner
Die untere Wasserbehörde am Ort des Vorhabens erteilt die wasserrechtliche Erlaubnis. Sie sitzt beim Landratsamt beziehungsweise bei der Verwaltung der kreisfreien Stadt. Sie ist Ihre erste Anlaufstelle, auch für eine unverbindliche Voranfrage, und koordiniert die fachliche Bewertung.
Geologischer Dienst des Landes und Geologiedatengesetz
Jede Bohrung ist außerdem nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG) dem Geologischen Dienst des Landes anzuzeigen, und zwar spätestens zwei Wochen vor Beginn. Die dabei gewonnenen Fachdaten, insbesondere das Schichtenverzeichnis, sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Bohrung zu übermitteln. Der Geologische Dienst unterstützt die Wasserbehörde fachlich und stellt in vielen Ländern Potenzial- und Standortkarten bereit.
Bergbehörde ab 100 m und Wasserwirtschaftsamt
Ab 100 m Tiefe kommt die Bergbehörde hinzu (siehe oben). In einigen Ländern, etwa Bayern, ist zusätzlich das Wasserwirtschaftsamt fachlich eingebunden, das die untere Wasserbehörde (dort teils Kreisverwaltungsbehörde, KVB) berät. Das Landesamt für Umwelt bündelt die geowissenschaftliche Bewertung.
Warum die Regeln je Stadt und Landkreis unterschiedlich sind
Weil die Erlaubnis immer von der örtlichen unteren Wasserbehörde erteilt wird und die Schutzgebiete, Geologie und Verwaltungsgebühren lokal geregelt sind, unterscheiden sich Zuständigkeit, Formulare, zulässige Bohrtiefe und Bearbeitungszeit von Kreis zu Kreis. Ein Beispiel: In Teilen des Münchner Südens ist wegen der hydrogeologischen Verhältnisse teils nur eine Bohrtiefe von rund 30 bis 35 m zulässig, während anderswo 100 m unproblematisch sind. Wer genau wissen will, was am eigenen Standort gilt, kommt um den Blick auf die lokale Behörde nicht herum. Die Stadt-Seiten von Wärmepedia führen die jeweils zuständige untere Wasserbehörde und örtliche Besonderheiten auf.

Wasserschutzgebiete: Wo Erdwärme verboten oder eingeschränkt ist
Der wichtigste Ausschlussgrund ist die Lage in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet. Die Schutzgebiete sind in Zonen abgestuft, und je näher an der Trinkwassergewinnung, desto strenger die Regeln.
Zone I und II – generelles Verbot
In den Schutzzonen I (Fassungsbereich) und II (engere Schutzzone) ist die Errichtung von Erdwärmesonden und -brunnen generell unzulässig. Hier wiegt der Schutz des Trinkwassers schwerer als jede Einzelabwägung.
Zone III / IIIA – genehmigungsfähig mit Auflagen
In der weiteren Schutzzone III beziehungsweise IIIA ist Erdwärme nicht pauschal verboten, aber es entscheidet die Einzelfallprüfung anhand der geologischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. Ausnahmen sind unter Auflagen möglich, etwa eine begrenzte Bohrtiefe, besondere Abdichtungen oder ein streng begrenztes Wärmeträgermedium. Maßgeblich ist die konkrete Schutzgebietsverordnung (SchuVO) des jeweiligen Gebiets.
Heilquellenschutzgebiete und weitere Tabuzonen
Ähnlich streng sind Heilquellenschutzgebiete. Über die Schutzgebiete hinaus können Gebiete mit besonderer Geologie faktisch tabu sein. Manche Kommunen schließen Erdwärme in Wasserschutzgebieten vollständig aus. Die Stadt München formuliert es unmissverständlich: In Wasserschutzgebieten sind Erdwärmeanlagen nicht erlaubt.
So prüfen Sie, ob Ihr Grundstück betroffen ist
Bevor Sie in Planung investieren, klären Sie die Lage: Viele Länder bieten online Schutzgebiets- und Geothermie-Potenzialkarten an, in denen Sie Ihre Adresse eingeben können. Der sicherste Weg ist die unverbindliche Voranfrage bei der unteren Wasserbehörde. Sie erspart Ihnen einen aussichtslosen Antrag und die zugehörigen Kosten.
Geologische Eignung: Wann eine Bohrung nur mit Auflagen möglich ist
Selbst außerhalb von Schutzgebieten kann der Untergrund gegen eine Bohrung sprechen. Der Geologische Dienst NRW nennt konkrete Georisiken, die eine Bohrung verhindern oder erschweren.
Georisiken: Karst, Gips, artesisch gespanntes Grundwasser, Gas
Kritisch sind unter anderem leicht lösliche Gesteine wie Gips oder Anhydrit, artesisch gespanntes (unter Druck stehendes) Grundwasser, Karsthohlräume, Gasführung im Untergrund und das Durchbohren mehrerer getrennter Grundwasserstockwerke. In solchen Fällen kann die Behörde die Bohrung untersagen oder ein aufwendigeres wasserrechtliches Verfahren mit zusätzlichem Gutachten verlangen. Der Hintergrund ist ernst: Der bekannte Schadensfall in Staufen im Breisgau, bei dem sich der Boden nach Erdwärmebohrungen durch quellendes Anhydrit hob und zahlreiche Gebäude Risse bekamen, zeigt, warum die Prüfung des Untergrunds so wichtig ist.
Grenzabstände nach VDI 4640
Auch die Anordnung auf dem Grundstück ist geregelt. Die Richtlinie VDI 4640 empfiehlt zwischen den einzelnen Sonden einer Anlage mindestens 6 m Abstand, wenn tiefer als 50 m gebohrt wird (Blatt 2), sowie rund 5 m zur Grundstücksgrenze und mindestens 2 m zu Gebäuden (Blatt 1). Örtlich werden teils schon 3 m zur Grenze akzeptiert. Diese Abstände verhindern, dass sich Sonden gegenseitig thermisch beeinflussen, und schützen Nachbarbebauung. Ein direktes Einverständnis des Nachbarn ist meist nicht erforderlich, solange die Abstände eingehalten sind; bei grenznaher Lage lohnt aber die frühe Abstimmung.
Ablauf der Erdwärme-Genehmigung Schritt für Schritt
Der typische Weg von der Idee bis zur fertigen Sonde lässt sich in fünf Schritte gliedern.
| Schritt | Was passiert | Wer |
|---|---|---|
| 1. Voranfrage / Standortcheck | Lage prüfen (Schutzgebiet, Geologie, zulässige Tiefe), unverbindliche Auskunft einholen | Bauherr, untere Wasserbehörde |
| 2. Fachbetrieb & Planung | Zertifiziertes Bohrunternehmen wählen, Anlage nach VDI 4640 auslegen | Bohrunternehmen (DVGW W 120) |
| 3. Antrag / Bohranzeige | Vollständige Unterlagen einreichen, GeolDG-Anzeige (2 Wochen vorher) | meist der Fachbetrieb, Bauherr unterschreibt |
| 4. Prüfung & Erlaubnis | Behörde prüft, erteilt Erlaubnis ggf. mit Auflagen | untere Wasserbehörde |
| 5. Bohrung & Abnahme | Bohren, Sonde setzen, Verpressen, Druckprüfung, Datenübermittlung | Fachbetrieb |
1. Voranfrage und Standortcheck
Klären Sie zuerst, ob der Standort überhaupt geeignet ist. Eine kurze Voranfrage bei der unteren Wasserbehörde verhindert Fehlinvestitionen.
2. Fachbetrieb wählen und Planung nach VDI 4640
Die Bohrung sollte durch ein nach DVGW-Arbeitsblatt W 120 zertifiziertes Bohrunternehmen erfolgen. Das ist nicht nur eine Qualitätsfrage: In der Praxis stellt genau dieser Fachbetrieb meist die Bohranzeige und den Antrag bei der Behörde, während Sie als Bauherr nur unterschreiben. Die Auslegung der Anlage folgt der VDI 4640.
3. Antrag einreichen – erforderliche Unterlagen
Der Antrag umfasst je nach Behörde mehrere Nachweise (siehe Checkliste weiter unten). Zentrale Punkte sind der Lageplan, das geplante Schichtenverzeichnis nach DIN 4022/4023, die DVGW-W-120-Bescheinigung des Bohrunternehmens und der Nachweis, dass das Wärmeträgermedium höchstens der Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1) entspricht.
4. Prüfung und Erlaubnis
Die Behörde prüft die Unterlagen, bindet bei Bedarf den Geologischen Dienst oder das Wasserwirtschaftsamt ein und erteilt die Erlaubnis, häufig mit Auflagen wie einer maximalen Bohrtiefe oder Anforderungen an die Verpressung.
5. Bohrung, Druckprüfung und Datenübermittlung
Nach der Bohrung wird die Sonde gesetzt, das Bohrloch fachgerecht verpresst (abgedichtet) und die Anlage einer Druckprüfung unterzogen. Manche Behörden verlangen eine Bauabnahme. Zum Abschluss ist das Schichtenverzeichnis fristgerecht an den Geologischen Dienst zu übermitteln.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Standort und der Komplexität ab.
Einfache Fälle bis 100 m: etwa 2 bis 6 Wochen
Liegt das Grundstück außerhalb von Schutzgebieten, ist die Geologie unkritisch und die Bohrung bleibt unter 100 m, ist die Erlaubnis oft in rund zwei bis sechs Wochen erteilt.
Komplexe oder kommunale Fälle: bis zu 3 Monaten
Sind ein hydrogeologisches Gutachten, die Einbindung weiterer Behörden oder eine Einzelfallprüfung in Zone III nötig, kann sich das Verfahren auf bis zu drei Monate ziehen. In Bayern gilt eine Sonderregel: Der Baubeginn ist erlaubt, sobald die vollständigen Antragsunterlagen drei Monate bei der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen und die Anlage nicht untersagt wurde.
Was kostet die Genehmigung? (getrennt von den Bohrkosten)
Die Genehmigungskosten sind nicht mit den Bohrkosten zu verwechseln. Hier geht es nur um Gebühren und Gutachten.
Verwaltungsgebühren
Die Gebühr für die wasserrechtliche Erlaubnis liegt bei einer Bohrung bis 100 m grob im Bereich von 250 bis 600 Euro [MED]. Sie ist landes- und kommunalrechtlich geregelt und lässt sich nicht pauschal angeben; die Stadt München etwa nennt bewusst keinen Pauschalbetrag. Fragen Sie den konkreten Satz bei Ihrer Behörde ab.
Hydrogeologisches Gutachten / Sachverständiger
Verlangt die Behörde bei schwieriger Geologie oder in Schutzzone III ein zusätzliches hydrogeologisches oder privatgutachterliches (PSW-)Gutachten, kommen grob 800 bis 2.500 Euro hinzu [MED]. Diese Spannen sind Richtwerte und im Einzelfall bei der Behörde beziehungsweise dem Sachverständigen zu erfragen.
Einordnung in die Gesamtkosten der Erdwärmebohrung
Zum Vergleich, damit Sie die Genehmigungskosten richtig gewichten: Die eigentliche Bohrung schlägt mit grob 50 bis 100 Euro je Bohrmeter zu Buche, die gesamte Erdwärme-Erschließung inklusive Sonde liegt häufig im Bereich von etwa 5.000 bis 10.000 Euro und darüber [MED]. Die Genehmigung ist also der kleinere, aber unverzichtbare Posten. Positiv bei den Betriebskosten: Sole-Wasser-Wärmepumpen erreichen laut Feldmessungen des Fraunhofer ISE reale Jahresarbeitszahlen von rund 4,3 und liegen damit über Luft-Wasser-Geräten (rund 3,4); wirtschaftlich wird der Betrieb ab einer Jahresarbeitszahl von etwa 3,0. Die höhere Effizienz der Erdwärme kann die Mehrkosten der Bohrung über die Jahre ausgleichen. Für die Investition greift zudem die KfW-Heizungsförderung (Programm 458): 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus, 30 Prozent Einkommens-Bonus (bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro) und 5 Prozent Effizienz-Bonus, zusammen maximal 70 Prozent. Die förderfähigen Höchstkosten liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, der maximale Zuschuss damit bei 21.000 Euro.
Häufige Ablehnungsgründe und wie Sie sie vermeiden
- Lage in Wasserschutzzone I oder II – generelles Verbot, keine Ausnahme. Vorher per Karte prüfen.
- Kritische Geologie – Gips/Anhydrit, Karst, artesisch gespanntes Grundwasser, Gasführung oder mehrere Grundwasserstockwerke. Standortcheck beim Geologischen Dienst.
- Unvollständige Unterlagen – fehlendes Schichtenverzeichnis, fehlende W-120-Bescheinigung, kein WGK-1-Nachweis. Checkliste abarbeiten.
- Zu geringe Abstände zur Grenze oder zwischen Sonden entgegen VDI 4640.
- Wärmeträgermedium über WGK 1 – nur zugelassene Sole verwenden.
Checkliste: Unterlagen für den Genehmigungsantrag
Die konkrete Liste variiert je Behörde. Am Beispiel München umfasst ein vollständiger Antrag typischerweise:
- Ausgefülltes Antragsformular der unteren Wasserbehörde
- Bauzeichnung mit Anzahl und Größe der Sonden
- Nachweis des Wärmeträgermediums (höchstens WGK 1, Unbedenklichkeitsnachweis)
- Lagepläne im Maßstab 1:25.000 sowie 1:5.000 (teils 1:1.000)
- Schichtenverzeichnis und Ausbauplan nach DIN 4022/4023
- Hydrogeologische Daten, insbesondere Grundwasserstände in Metern über Normalnull (m ü. NN)
- DVGW-W-120-Bescheinigung des Bohrunternehmens
- GeolDG-Anzeige beim Geologischen Dienst (spätestens 2 Wochen vor Bohrbeginn)
Erdwärme-Genehmigung in Ihrer Stadt
Weil die entscheidenden Punkte – zuständige untere Wasserbehörde, Schutzgebietslage, zulässige Bohrtiefe, örtliche Geologie und Gebühren – lokal festgelegt sind, lohnt der Blick auf die konkrete Situation vor Ort. Auf den Stadt-Seiten von Wärmepedia finden Sie die jeweils zuständige Behörde, typische Bearbeitungszeiten und regionale Besonderheiten für Erdwärme.
Passt Erdwärme zu Ihrem Grundstück?
Ob Sonde, Kollektor oder – wo Erdwärme ausscheidet – eine Luft-Wärmepumpe die bessere Wahl ist, hängt von Standort, Fläche und Untergrund ab. Lassen Sie Eignung und Förderung unverbindlich einschätzen.
Wärmepumpen-Eignung prüfenHäufige Fragen
Braucht man für eine Erdwärmepumpe eine Genehmigung?
Wer erteilt die Genehmigung für eine Erdwärmesonde?
Ist Erdwärme im Wasserschutzgebiet erlaubt?
Wie tief darf man ohne Bergrecht bohren?
Wie lange dauert die Genehmigung einer Erdwärmebohrung?
Was kostet die Genehmigung für eine Erdwärmebohrung?
Welche Unterlagen braucht man für den Antrag?
Muss ein Flächenkollektor genehmigt werden?
Welchen Abstand muss die Erdwärmesonde zur Grundstücksgrenze haben?
Warum wird eine Erdwärmebohrung abgelehnt?
Quellen
- Geologischer Dienst NRW – Häufige Fragen zu Erdwärmesonden (Anzeigepflichten, 100-m-Grenze, GeolDG-Fristen, Georisiken). Abgerufen 2026-07-03.
- Energie-Atlas Bayern / Bayerisches Landesamt für Umwelt – Genehmigung oberflächennahe Geothermie (Behördenkette, Bergrecht gestaffelt, 3-Monats-Regel). Abgerufen 2026-07-03.
- Stadt München, Sachgebiet Wasserrecht – Erdwärmeanlagen (Antragsunterlagen, WGK 1, Bearbeitungszeit, Wasserschutzgebiet-Verbot). Abgerufen 2026-07-03.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 8, 9 – erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung. Rechtsstand 2026.
- Bundesberggesetz (BBergG) – Anzeige-/Bewilligungspflichten ab 100 m. Rechtsstand 2026.
- Geologiedatengesetz (GeolDG) – Anzeige 2 Wochen vor Bohrbeginn, Datenübermittlung 3 Monate nach Abschluss. Rechtsstand 2026.
- VDI 4640 Blatt 1 und 2 (2019) – Auslegung und Abstände von Erdwärmesonden. Abgerufen 2026-07-03.
- DVGW-Arbeitsblatt W 120 – Qualifikation von Bohrunternehmen. Abgerufen 2026-07-03.
- LAWA – Empfehlungen für Erdwärmeanlagen (Schutzzonen). Abgerufen 2026-07-03.
- KfW – Programm 458 (Heizungsförderung), Fördersätze und Höchstkosten. Stand 2026.
- Fraunhofer ISE – Feldmessungen Jahresarbeitszahlen von Wärmepumpen. Stand 2026.
- Kostenspannen (Bohrung, Gebühren, Gutachten): Sekundär-Aufbereitungen von Fachportalen, Richtwerte [MED]. Abgerufen 2026-07-03.