Kommunale Wärmeplanung: Was sie für Ihre Heizung bedeutet (Stand 2026)
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Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Zwei Fristen, zwei Bedeutungen: Städte über 100.000 Einwohner müssen ihren Wärmeplan bis 30.06.2026 vorlegen, kleinere Gemeinden bis 30.06.2028 (WPG §4). Das ist eine Pflicht der Kommune zu planen, keine Pflicht für Sie, sofort zu tauschen.
- Ein beschlossener Wärmeplan löst i.d.R. keine Pflicht vorzeitig aus. Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) stellt klar: Der Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel des GEG nicht vorzeitig in Kraft.
- Bestehende Heizungen bleiben erlaubt. Öl- und Gasheizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden, längstens bis 31.12.2044 (GEG §72). Die Wärmeplanung erzwingt keinen Austausch.
- Der Plan ist rechtlich unverbindlich und dient der Orientierung. Ein Fernwärme-Anschlusszwang entsteht nur über eine separate kommunale Satzung, nicht aus dem Plan (WPG §18 Abs. 2).
- Ihre Zuordnung ist die Handlungsanleitung: Wärmenetzgebiet = auf Fernwärme-Angebot warten; dezentrales Gebiet = eigene erneuerbare Lösung, meist Wärmepumpe; Prüfgebiet = vorsichtshalber wärmepumpentauglich planen.
Frist-Check: Was gilt für meine Kommune?
Geben Sie die ungefähre Einwohnerzahl Ihres Gemeindegebiets ein. Der Check zeigt die gesetzliche Planungsfrist und eine grobe Einordnung. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Rechtsstand 2026. Grundlage: Wärmeplanungsgesetz (WPG) §4 Abs. 2. Landesrecht kann bei kleinen Gemeinden abweichen.
Was die kommunale Wärmeplanung überhaupt ist
Die kommunale Wärmeplanung verpflichtet Städte und Gemeinden, systematisch zu erfassen, wie ihr Gebiet künftig klimaneutral mit Wärme versorgt werden soll. Rechtsgrundlage ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Ziel ist eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis 2045.
Das Ergebnis ist ein Wärmeplan: eine Karte plus Strategie, die das Gemeindegebiet in Zonen einteilt. Für jede Zone hält der Plan fest, welche Wärmeversorgung dort voraussichtlich sinnvoll und geplant ist, also etwa ein Ausbau der Fernwärme oder individuelle Lösungen wie Wärmepumpen. Der Plan wird alle fünf Jahre fortgeschrieben.
Wichtig zum Einordnen: Der Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument der Kommune, kein Bescheid an einzelne Haushalte. Laut der offiziellen Bundes-FAQ (BMWE/BMWSB) gilt wörtlich: Der Wärmeplan ist rechtlich unverbindlich, das heißt, er begründet für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen keine Rechte oder Pflichten.
Die zwei Fristen, die ständig verwechselt werden
Der häufigste Denkfehler entsteht, weil zwei Dinge dasselbe Datum tragen, aber unterschiedliche Adressaten haben.
Frist 1 – die Planungsfrist der Kommune (WPG)
Bis zu diesem Datum muss die Kommune einen Wärmeplan vorlegen:
| Gemeindegebiet | Frist für den Wärmeplan |
|---|---|
| mehr als 100.000 Einwohner | 30. Juni 2026 |
| 100.000 Einwohner oder weniger | 30. Juni 2028 |
| in der Regel unter 10.000 Einwohner | 30. Juni 2028, vereinfachtes Verfahren möglich (Landesrecht) |
Quelle: WPG §4 Abs. 2; BMWE/BMWSB offizielle FAQ Wärmeplanung. Rechtsstand 2026.
Frist 2 – die 65-Prozent-Regel für Ihre neue Heizung (GEG)
Ab demselben Stichtag greift für Eigentümer die 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetzes (GEG §71), aber nur, wenn Sie eine Heizung neu einbauen oder tauschen. Jede dann neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In ausgewiesenen Neubaugebieten gilt diese Regel bereits seit dem 1. Januar 2024, unabhängig von der Wärmeplanung.
Der zentrale Mythos: Plan beschlossen = sofort Pflicht?
Kursiert oft, ist aber falsch: Sobald eine Stadt ihren Wärmeplan früher als zur Frist beschließt, gelte ab sofort die 65-Prozent-Pflicht. Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW Halle) stellt in seinen Kommunikationshilfen ausdrücklich klar:
Der Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetzes nicht vorzeitig in Kraft.
Die 65-Prozent-Pflicht greift an der Kommunalgrößen-Frist (30.06.2026 bzw. 30.06.2028), nicht am Datum des Planbeschlusses. Wenn Ihre Stadt ihren Plan schon 2025 fertigstellt, ändert das nichts an Ihrer Frist.
Die einzige Ausnahme: eine separate Gebietsausweisung
Es gibt einen Weg, wie die Regel vor der Frist greifen kann. Beschließt der Stadt- oder Gemeinderat zusätzlich zum Plan, ein konkretes Gebiet als Neu- oder Ausbaugebiet eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auszuweisen, gelten die Anforderungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (GEG §71 Abs. 8). Diese Gebietsausweisung ist freiwillig und liegt im Ermessen der Kommune (WPG §26). Sie erfolgt nicht automatisch mit dem Plan, sondern ist ein eigener, gesonderter Beschluss.
Quelle: KWW Halle, Kommunikationshilfen; GEG §71 Abs. 8; WPG §26; dena-Gebäudeforum. Rechtsstand 2026.

Wärmenetzgebiet, dezentral oder Prüfgebiet – so ordnen Sie Ihr Grundstück ein
Der Plan teilt das Gemeindegebiet in vier Typen von Wärmeversorgungsgebieten ein (WPG §3, §18). Ihre Zuordnung entscheidet, was für Sie sinnvoll ist:
| Gebietstyp | Was das bedeutet | Sinnvolle Handlung |
|---|---|---|
| Wärmenetzgebiet | Fernwärme vorhanden oder geplant (Bestands-, Verdichtungs-, Ausbau- oder Neubaugebiet) | Konkretes Angebot und Zeitplan des Netzbetreibers abfragen, bevor Sie investieren |
| Dezentrales Gebiet | Kein Netz vorgesehen, individuelle Lösung, meist Wärmepumpe | Eigene 65-Prozent-Lösung planen, in den meisten Fällen eine Wärmepumpe |
| Prüfgebiet | Einteilung noch nicht abschließend möglich, z. B. Prüfung von Biomethan | Konservativ wärmepumpentauglich planen, nicht auf ein Netz spekulieren |
| Wasserstoffnetzgebiet | H2-Netz geplant; hier sind H2-ready-Gasheizungen zulässig (GEG §71k) | Selten und mit hoher Unsicherheit, tragfähige Zusage einfordern |
So finden Sie den Plan Ihrer Stadt: Der beschlossene Wärmeplan wird auf der Kommunal-Website oder im Ratsinformationssystem veröffentlicht; eine Statusübersicht führt das KWW. Suchen Sie in der Karte Ihre Adresse und lesen Sie ab, in welchem Gebietstyp Ihr Grundstück liegt.

Was das konkret für Ihren Heizungstausch bedeutet
Drei Situationen, in denen Sie stehen können:
- Ihre Heizung läuft: Nichts zu tun. Funktionierende Öl- und Gasheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden, längstens bis 31.12.2044 (GEG §72). Eine vorhandene Wärmepumpe muss ohnehin nicht ausgebaut werden. Die eigenständige 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Konstanttemperatur-Kessel besteht unabhängig von der Wärmeplanung.
- Sie wollen tauschen (oder die Heizung fällt aus): Dann greift die 65-Prozent-Regel ab Ihrer Frist. Nach Vorliegen des Wärmeplans bzw. bei einer Havarie gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, in der Sie die passende Lösung planen können. Erfüllungsoptionen sind u. a. Wärmepumpe, Fernwärme-Anschluss, Biomasse/Pellets, Hybridheizung, Solarthermie oder in Wasserstoffgebieten eine H2-ready-Gasheizung.
- Sie bauen neu: In ausgewiesenen Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-Regel bereits seit 01.01.2024.
Zusatzhinweis: Seit 01.01.2024 ist der Einbau einer neuen Heizung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, nur nach einer verpflichtenden Beratung erlaubt, die über wirtschaftliche Risiken wie die steigende CO2-Bepreisung aufklärt (GEG §71). Der CO2-Preis liegt 2026 im Korridor von rund 55 bis 65 Euro je Tonne.
Worauf Sie achten sollten – auch bei der Fernwärme
Ein Wärmenetzgebiet klingt bequem, ist aber nicht automatisch die günstige oder grüne Lösung. Fernwärme ist ein leitungsgebundenes Monopol mit eigener Preisbindung, und die Klimabilanz baut sich erst auf. Neue Wärmenetze müssen ab 01.03.2025 zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden; bestehende Netze müssen 30 Prozent bis 2030, 80 Prozent bis 2040 und 100 Prozent bis 2045 erreichen. Bis dahin kann ein Bestandsnetz noch überwiegend fossil sein. Realistische Anschlusskosten liegen laut Aufbereitungen von Versorgern grob bei 5.000 bis 20.000 Euro. Ein Angebot mit Preis und Zeitplan einzuholen, ist die einzige belastbare Grundlage.
Für die dezentrale Alternative Wärmepumpe gilt: Sie ist ausgereift und förderfähig. Die KfW-Förderung (Programm 458) besteht aus 30 Prozent Grundförderung, einem Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent, einem Einkommens-Bonus von 30 Prozent (zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro) und 5 Prozent Effizienz-Bonus, zusammen maximal 70 Prozent. Die förderfähigen Höchstkosten liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, der maximale Zuschuss damit bei 21.000 Euro. Reale Jahresarbeitszahlen liegen laut Fraunhofer ISE bei rund 3,4 für Luft-Wasser- und rund 4,3 für Sole-Wärmepumpen; wirtschaftlich wird der Betrieb ab etwa 3,0.
Umsetzungsstand und Ausblick (Stand 2026)
Rund 80 Städte in Deutschland haben mehr als 100.000 Einwohner und fallen unter die Frist 30.06.2026. Bis Februar 2026 hatte knapp die Hälfte dieser Großstädte die Wärmeplanung abgeschlossen; bei mittelgroßen Kommunen war es etwa ein Fünftel, bei kleinen etwa jede zehnte. Rund die Hälfte der Haushalte heizt weiterhin mit fossilem Gas.
Quelle: KWW-Statusberichte, Sekundär-Aufbereitung. Stand Februar 2026 [MED].
Zum Rechtsrahmen: Das GEG soll in ein Gebäude-Energie-Gesetz (GMG) überführt werden. Dazu gibt es einen Kabinettsbeschluss vom 13.05.2026; das Inkrafttreten ist für den 01.11.2026 geplant (Stand 2026, noch nicht in Kraft). Details können sich im Verfahren ändern, weshalb dieser Artikel mit Stand 2026 gekennzeichnet ist.
Wärmepumpe als dezentrale Lösung prüfen?
Wenn Ihr Grundstück im dezentralen Gebiet oder in einem Prüfgebiet liegt, ist die Wärmepumpe meist der direkte Weg zur 65-Prozent-Erfüllung. Lassen Sie Eignung und Förderung unverbindlich einschätzen.
Wärmepumpen-Eignung prüfenKonkrete Fristen, Wärmeplan-Status und lokale Fördermöglichkeiten finden Sie auch auf den Stadt-Seiten von Wärmepedia.
Häufige Fragen
Muss ich jetzt sofort meine Heizung tauschen, weil ein Wärmeplan kommt?
Bis wann muss meine Stadt einen Wärmeplan haben?
Gilt die 65-Prozent-Regel sofort, sobald der Plan beschlossen ist?
Zwingt mich der Plan zum Fernwärme-Anschluss?
Wie finde ich heraus, in welchem Gebiet mein Haus liegt?
Was heißt es für mich, wenn ich im dezentralen Gebiet liege?
Ist Fernwärme automatisch klimafreundlich und günstig?
Was ist die Übergangsfrist beim Heizungstausch?
Ändert sich durch das geplante GMG etwas?
Quellen
- BMWE/BMWSB – Offizielle FAQ zur Wärmeplanung (WPG). Rechtsstand 2026.
- dena-Gebäudeforum – GEG und WPG. Rechtsstand 2026.
- Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW Halle) – Kommunikationshilfen zu Falschinformationen WPG/GEG-Fristen. Abgerufen 2026-07-03.
- Wärmeplanungsgesetz (WPG) §3, §4 Abs. 2, §18 Abs. 2, §26. Rechtsstand 2026.
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) §71, §71 Abs. 8, §71k, §72. Rechtsstand 2026.
- KfW – Programm 458 (Heizungsförderung), Fördersätze und Höchstkosten. Stand 2026.
- Fraunhofer ISE – Feldmessungen Jahresarbeitszahlen von Wärmepumpen. Stand 2026.
- KWW – Statusberichte zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung. Stand Februar 2026 (Sekundär-Aufbereitung).