Heizungsgesetz 2026: Was das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) für Sie bedeutet
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Neues Gesetz geplant: Das GEG (Heizungsgesetz) soll zum 1. November 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst werden. Kabinettsbeschluss am 13.05.2026, das parlamentarische Verfahren läuft noch (Status: geplant).
- Keine Einbaupflicht: Es gibt keine generelle Pflicht, eine Wärmepumpe einzubauen. Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden.
- 65-Prozent-Regel entfällt: Die starre Vorgabe soll durch freie Technologiewahl plus eine steigende „Bio-Treppe" für neue fossile Heizungen ab 2029 ersetzt werden.
- Mythos aufgeklärt: Ein beschlossener kommunaler Wärmeplan setzt die Pflicht in der Regel nicht vorzeitig in Kraft. Das tut erst eine separate Gebietsausweisung nach § 26 WPG (bislang keine bekannt, Stand 07.2026).
- Bei defekter Heizung: Übergangsfristen von 5 Jahren, bei Gasetagenheizungen bis 13 Jahre, bis 10 Jahre bei geplantem Wärmenetzanschluss.
Quellen u. a.: bundesregierung.de, ADAC (2026), gmg-aktuell.de, KWW Halle. Stand: 03.07.2026. Gesetzgebung noch in Bewegung – „geplant" gekennzeichnet.
Was gilt für mich? Schnell-Check zum Heizungsgesetz
Drei Angaben genügen für eine grobe Einordnung: Frist der kommunalen Wärmeplanung, ob jetzt Handlungsdruck besteht und welche Übergangsfristen greifen. Keine Rechtsberatung, Gesetzeslage Stand Juli 2026 (teils geplant).
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG/GModG)?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist die geplante Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das umgangssprachlich als „Heizungsgesetz" bekannt ist. Es soll die Regeln für den Heizungstausch grundlegend umbauen: weg von einer pauschalen Prozent-Vorgabe, hin zu freier Technologiewahl in Kopplung an die kommunale Wärmeplanung.
Warum das GEG abgelöst wird
Die 2024 eingeführte 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel galt als schwer verständlich und wurde politisch stark kritisiert. Die Bundesregierung will sie durch ein flexibleres Modell ersetzen, das den CO₂-Ausstoß statt einer bestimmten Technik in den Mittelpunkt stellt. Das Klimaziel selbst bleibt: Ab 2045 muss jede Heizung treibhausgasneutral betrieben werden.
GModG oder GMG – die Sache mit der Abkürzung
Die offizielle Kurzform ist GModG. Die Abkürzung GMG wird zwar in Medien und Politik häufig benutzt, ist juristisch aber bereits durch das GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 belegt. Gemeint ist in beiden Fällen dasselbe neue Heizungsgesetz.
Status und Zeitplan
Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Es befindet sich im parlamentarischen Verfahren (Stand: geplant).
| Schritt | Zeitpunkt |
|---|---|
| Referentenentwurf | 05.05.2026 |
| Kabinettsbeschluss | 13.05.2026 |
| Bundestag (Beratung) | Juni–September 2026 (geplant) |
| Bundesrat | Oktober 2026 (geplant) |
| Inkrafttreten | voraussichtlich 01.11.2026 |
Zeitplan nach Referentenentwurf und Kabinettsbeschluss der Bundesregierung (Primärquelle: bundesregierung.de, 13.05.2026); Aufbereitung u. a. gmg-aktuell.de (Stand 03.07.2026, geplant). Maßgeblich ist der noch nicht verabschiedete Gesetzentwurf; bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin das GEG 2024.
GEG 2024 vs. GMG 2026 – was gilt heute, was ist geplant?
Der häufigste Fehler in vielen Ratgebern: Sie vermischen die geltende Rechtslage mit dem, was erst geplant ist. Diese Ampel trennt beides sauber.
| Punkt | Gilt heute (GEG 2024) | Geplant (GMG ab 01.11.2026) |
|---|---|---|
| 65-Prozent-Regel | gilt, aber nur bei Neueinbau und gekoppelt an die Wärmeplanung | entfällt, freie Technologiewahl |
| Neue Gas-/Ölheizung | erlaubt, mit Beratungspflicht | weiter erlaubt, aber „Bio-Treppe" ab 2029 |
| Austauschpflicht | keine generelle Pflicht | keine generelle Pflicht |
| Kopplung Wärmeplanung | ja (Fristen 2026/2028) | ja, zentraler Mechanismus |
| Klimaneutral | ab 2045 | ab 2045 (unverändert) |
Gegenüberstellung nach Gesetzentwurf der Bundesregierung (bundesregierung.de) sowie ADAC (2026) und gmg-aktuell.de. Stand 03.07.2026; die rechte Spalte ist Regierungsentwurf und kann sich im Verfahren ändern.
Das Ende der starren 65-Prozent-Regel
Was an ihre Stelle tritt: freie Technologiewahl
Nach dem Entwurf entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer künftig selbst, wie sie heizen: Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridlösung, Biomasse (Holz/Pellets) – oder weiterhin Gas, Öl oder Flüssiggas. Es gibt keine vorgeschriebene Mindestquote erneuerbarer Energie mehr für die einzelne Anlage.
Die Bio-Treppe ab 2029
Statt der 65-Prozent-Regel ist für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen im Bestand eine gestufte Pflicht zur Beimischung klimafreundlicher Brennstoffe geplant – bezogen auf den energetischen Anteil am tatsächlich eingesetzten Brennstoff (z. B. Biomethan, HVO). Diese steigende Beimischungsquote ist die sogenannte Bio-Treppe:
| Ab Jahr | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe (energetisch) |
|---|---|
| 2029 | 10 % |
| 2030 | 15 % |
| 2035 | 30 % |
| 2040 | 60 % |
Der Effekt: Wer heute noch eine neue Gasheizung einbaut, muss ab 2029 einen zunehmenden Anteil teurerer Bio-Brennstoffe (Biogas, HVO) beimischen. Das verteuert den Betrieb Schritt für Schritt.
Klimaneutral ab 2045
Unverändert bleibt das Enddatum: Ab 2045 muss jede Heizung vollständig treibhausgasneutral betrieben werden. Eine reine Erdgasheizung ist bis dahin also nicht dauerhaft zukunftssicher.
Bio-Treppe-Stufen nach Gesetzentwurf der Bundesregierung; Aufbereitung u. a. gmg-aktuell.de, ADAC (2026). Klimaziel 2045 nach GEG. Stand: geplant (Kabinettsentwurf), maßgeblich ist der finale Gesetzestext.
Muss ich jetzt noch eine Wärmepumpe einbauen?
Kurze Antwort: Nein
Es gibt weder eine Einbaupflicht für Wärmepumpen noch eine allgemeine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen. Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung darf weiterlaufen, Sie dürfen sie warten und reparieren lassen.
Warum sich die Wärmepumpe trotzdem oft rechnet
Rechtlich erzwungen wird sie nicht – wirtschaftlich sprechen aber mehrere Punkte für sie:
- CO₂-Preis: Er steigt weiter und verteuert fossiles Heizen Jahr für Jahr.
- Bio-Treppe: Neue Gasheizungen werden ab 2029 durch die Beimischungspflicht schrittweise teurer im Betrieb.
- Förderung: Für die Wärmepumpe gibt es bis zu 70 Prozent Zuschuss – das sind maximal 21.000 Euro (70 Prozent von höchstens 30.000 Euro förderfähigen Kosten je Wohneinheit). Für eine neue reine Gas- oder Ölheizung gibt es keine staatliche Förderung.
Die Entscheidung bleibt Ihre – aber sie ist zunehmend eine Kostenfrage, keine reine Pflichtfrage.
Darf meine Gasheizung bleiben?
Bestand weiterbetreiben und reparieren
Ja. Eine vorhandene Gasheizung darf weiterlaufen. Geht sie kaputt, darf sie repariert werden. Auch ein Weiterbetrieb über viele Jahre ist zulässig – bis spätestens 2045 der treibhausgasneutrale Betrieb greift.
Neue Gasheizung – erlaubt, aber mit Kostenfalle ab 2029
Auch der Neueinbau einer Gasheizung bleibt grundsätzlich erlaubt. Ab 2029 greift jedoch die Bio-Treppe, und die verpflichtende Beimischung teurer klimafreundlicher Brennstoffe treibt die laufenden Kosten. Wer heute eine neue Gasheizung einbaut, sollte diese Verteuerung über die 20-jährige Lebensdauer einkalkulieren.
Keine Förderung für neue fossile Heizungen
Für eine neue reine Gas- oder Ölheizung gibt es keinen staatlichen Zuschuss. Gefördert werden nur klimafreundliche Systeme (Wärmepumpe, Wärmenetzanschluss, Biomasse, Hybrid mit erneuerbarem Anteil).

Heizung kaputt – was muss und darf ich jetzt tun?
Der Havariefall ist der Moment, in dem die Regeln wirklich zählen. Entscheidend ist zuerst: reparabel oder nicht?
Reparabel oder irreparabel?
- Reparabel: Ihre Heizung darf repariert werden. Es gilt keine Frist, keine Austauschpflicht. Sie können in Ruhe planen.
- Irreparabel (Totalschaden): Jetzt greifen die Übergangsfristen – Sie müssen nicht sofort auf erneuerbare Energien umstellen.
Übergangslösungen
Bei einem Totalschaden dürfen übergangsweise auch gebrauchte oder gemietete Gasheizungen eingebaut werden, um die Wärmeversorgung schnell wiederherzustellen. So gewinnen Sie Zeit für die dauerhafte Lösung.
Die Übergangsfristen im Überblick
| Situation | Übergangsfrist |
|---|---|
| Irreparabel defekte Gas-/Ölheizung (allgemein) | 5 Jahre |
| Gasetagenheizungen | bis zu 13 Jahre |
| Anschluss an geplantes Wärmenetz vorgesehen | bis zu 10 Jahre |
Übergangsfristen nach geltendem GEG 2024. Quellen: ADAC (2026), t-online.de, GEG-Infoportal des BBSR. Stand 03.07.2026.
Kopplung an die kommunale Wärmeplanung
Der Kern des neuen Ansatzes: Ob und wann strengere Anforderungen greifen, hängt an der Wärmeplanung Ihrer Kommune.
Die Fristen
| Kommune | Wärmeplanung bis |
|---|---|
| über 100.000 Einwohner | 30.06.2026 |
| unter 100.000 Einwohner | 30.06.2028 |
Was ein Wärmeplan für Sie bedeutet
Ein Wärmeplan zeigt, wo künftig ein Wärmenetz (Fernwärme) geplant ist und wo eher dezentrale Lösungen wie die Wärmepumpe sinnvoll sind. Er ist zunächst ein Planungsinstrument – und nicht automatisch eine Pflicht für Ihr Haus (siehe Mythos-Check unten).
Entlastung kleiner Gemeinden
Für Gemeinden unter 15.000 Einwohner soll der Aufwand der Wärmeplanung nach dem GMG-Entwurf um bis zu 80 Prozent reduziert werden – ein vereinfachtes Verfahren für ländliche Regionen.
Fristen: KWW Halle, ADAC (2026). Entlastung kleiner Gemeinden: Gesetzentwurf der Bundesregierung (geplant). Stand 03.07.2026.
Mythos-Check: Setzt ein beschlossener Wärmeplan die Pflicht sofort in Kraft?
Nur die Gebietsausweisung löst aus
Erst wenn der Gemeinderat zusätzlich konkrete Gebiete per Beschluss als Neu- oder Ausbaugebiete von Wärme- oder Wasserstoffnetzen ausweist (§ 26 Wärmeplanungsgesetz, WPG), kann die Erneuerbaren-Pflicht dort greifen. Der Wärmeplan an sich reicht dafür nicht.
Ein Monat nach Bekanntgabe
Und selbst dann gilt die Regel nicht sofort, sondern erst einen Monat nach der öffentlichen Bekanntgabe dieser Ausweisungsentscheidung.
Bislang keine Ausweisungen bekannt
Nach Angaben des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) sind bislang keine solchen Gebietsausweisungen nach § 26 WPG bekannt. In der Praxis besteht für die allermeisten Eigentümer also derzeit kein akuter Zwang aus der Wärmeplanung.
Quelle: KWW Halle (Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende, Kommunikationshilfen). Stand 03.07.2026.
Wärmeplan-Status Ihrer Stadt oder Gemeinde
Ob Ihre Kommune schon einen Wärmeplan hat, in welche Größenklasse sie fällt (und damit welche Frist gilt) und ob Fernwärme oder dezentrale Wärmepumpen wahrscheinlicher sind, hängt vom konkreten Ort ab. Diese lokale Einordnung finden Sie auf der jeweiligen Stadt-Seite bei Wärmepedia – inklusive Größenklasse und Frist (über 100.000 Einwohner: 30.06.2026).
Was ändert sich für Mieter und Vermieter?
Der GMG-Entwurf sieht einen Schutz von Mieterinnen und Mietern vor überhöhten Nebenkosten durch unwirtschaftliche Heizungsentscheidungen vor. Konkret geht es um eine Regelung zur Kostenverteilung: Setzt ein Vermieter auf eine teure, ineffiziente Lösung, soll das nicht ungebremst auf die Betriebskosten der Mieter abgewälzt werden können.
Für Vermieter bedeutet das: Die Wirtschaftlichkeit der gewählten Heiztechnik gewinnt an Gewicht. Details regelt erst das finale Gesetz – dieser Punkt ist Stand Juli 2026 geplant.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung (bundesregierung.de), Aufbereitung u. a. gmg-aktuell.de. Stand 03.07.2026, geplant (Kabinettsentwurf).
Förderung 2026 im Überblick
Unabhängig vom neuen Gesetz bleibt die Heizungsförderung ein starkes Argument für den Umstieg. Sie läuft über die KfW (Programm 458).
- Bis zu 70 Prozent Zuschuss auf maximal 30.000 Euro förderfähige Kosten je Wohneinheit (erste Wohneinheit). Daraus ergibt sich ein maximaler Zuschuss von 21.000 Euro (70 Prozent von 30.000 Euro).
- Grundförderung 30 Prozent (einkommensunabhängig) für den Heizungstausch im Bestand.
- Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent beim Austausch einer alten fossilen Heizung (bis Ende 2028 in voller Höhe).
- Einkommensbonus 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro.
- Effizienzbonus 5 Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel bzw. für Erd-, Grundwasser- oder Abwasser-Wärmepumpen.
- Deckelung: Die Boni sind kombinierbar, die Förderquote ist aber auf maximal 70 Prozent begrenzt.
- Keine Förderung für neue reine Gas- oder Ölheizungen.
Wie hoch Ihr Zuschuss konkret ausfällt und was am Eigenanteil bleibt, lässt sich mit einem Förderrechner durchspielen. Ergänzend gibt es in vielen Städten kommunale Zuschüsse.
Quelle: KfW 458 (Heizungsförderung / BEG Einzelmaßnahmen), Stand 2026. Ergänzende Aufbereitung: Vattenfall, energie-experten.org. Stand 03.07.2026.
Was gilt und was kostet es bei Ihnen konkret?
Lassen Sie sich unverbindlich von einem geprüften Fachbetrieb in Ihrer Region beraten – inklusive Förder-Check. Den Wärmeplan-Status und lokale Zuschüsse finden Sie zusätzlich auf Ihrer Stadt-Seite hier bei Wärmepedia.
Kostenlosen Förder-Check starten →Was Sie jetzt tun sollten
- Heizung läuft: Kein Handlungsdruck. In Ruhe informieren, Förderung und Wärmeplan-Status Ihrer Stadt beobachten.
- Heizung defekt, reparabel: Reparieren ist erlaubt. Nutzen Sie die Zeit für ein Angebot und eine Energieberatung.
- Heizung irreparabel: Übergangsfrist (5 Jahre, ggf. länger) greift. Übergangsweise Gasheizung möglich, parallel klimafreundliche Lösung planen.
- Umstieg ohnehin geplant: Der Klimageschwindigkeitsbonus ist bis Ende 2028 am höchsten – ein Tausch 2026–2028 sichert den besten Fördersatz.
Häufige Fragen
Wird das Heizungsgesetz 2026 abgeschafft?
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG/GModG)?
Wann tritt das neue Heizungsgesetz 2026 in Kraft?
Fällt die 65-Prozent-Regel weg?
Muss ich ab 2026 eine Wärmepumpe einbauen?
Darf ich noch eine neue Gasheizung einbauen?
Was ist die Bio-Treppe und ab wann gilt sie?
Was passiert, wenn meine Heizung irreparabel kaputtgeht?
Setzt ein beschlossener kommunaler Wärmeplan die 65-Prozent-Pflicht sofort in Kraft?
Bis wann müssen Städte und Gemeinden ihren Wärmeplan vorlegen?
Was ist der Unterschied zwischen Wärmeplan und Gebietsausweisung?
Welche Förderung gibt es 2026 für den Heizungstausch?
Gibt es Förderung für eine neue Gasheizung?
Was ändert sich für Mieter und Vermieter?
Muss meine Gasheizung ab 2045 stillgelegt werden?
Gilt das neue Gesetz schon oder ist es nur geplant?
Update-Log: 03.07.2026 – Ersterstellung auf Basis Kabinettsentwurf (13.05.2026). Die rechte Spalte der Ampel und alle mit „geplant" markierten Angaben können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Dies ist ein redaktioneller Ratgeber, keine Rechtsberatung im Einzelfall.